Verein Haas&Mann

Der Verein Haas&Mann wurde am 1. August 2015 gegründet.

Die Gründerinnen und das Kernteam des Vereins sind:

Tabea Haas (Präsidentin)

Helena Haldemann (Vizepräsidentin)

Denise Scheurmann (Kassierin)

Isabelle Röthlisberger (Aktuarin) 

Statuten des Vereines Haas & Mann

Art. 1, Bezeichnung

1. Unter der Bezeichnung „Haas&Mann“ besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Bern (CH).

 

Art. 2, Zweck

2. Zweck dieses Vereins ist die Entwicklung und Produktion sowie der Vertrieb und die Veranstaltung von Darbietungen in den Bereichen Musik, Tanz, Theater.

2.3 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

Art. 3, Mitgliedschaft

3. Die Aufnahme erfolgt, gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung, durch den Vorstand. Der Vorstand kann eine Aufnahme zurückstellen, wenn ihm die hierzu notwendigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht gegeben erscheinen.

3.3 Der Austritt kann einmal pro Jahr, bis einen Monat vor der GV, schriftlich erklärt werden.

3.4 Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss wegen Zuwiderhandlung gegen Statuten und Vereinsbeschlüssen, sowie wegen Nichtbezahlung der Beiträge erfolgen. Er muss durch die Generalversammlung bestätigt werden. Der/die Ausgeschlossene kann an der nächsten Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig. In der Zwischenzeit sind die Rechte des rekurierenden Mitgliedes suspendiert.

3.5 Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an den Verein.

3.6 Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Rechte im Verein verlustig und können, ohne förmliches Ausschlussverfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

Art. 4, Beiträge

4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung regelmässiger Beiträge verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag beträgt: Fr 30.- jährlich (Mitgliedschaft klein), Fr 60.- jährlich (Mitgliedschaft gross). Nicht-Mitglieder haben die Möglichkeit Haas&Mann mit einem einmaligen Gönnerbeitrag zu unterstützen. Mitglieder- und Gönnerbeiträge werden gemäss dem Vereinszweck verwendet. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

4.1 Vereinsmitglieder sind ausschliesslich mit dem festgelegten Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein eingegangener Verpflichtungen entfallen.

 

Art 5, Organisation

5. Eine Produktion kann dann zur „Haas & Mann“ Produktion werden, wenn mindestens eines der Gründungsmitglieder im Projekt involviert ist. Namentlich sind dies: Tabea Haas, Helena Haldemann, Isabelle Röthlisberger, Denise Scheurmann.

Kollektivmitglieder sind Personen, die bereits bei einem oder mehreren Haas&Mann Projekt in einer Leitungsfunktion mitgewirkt haben.

5.1 Die Mitglieder bringen ihren Willen zum Ausdruck durch: 

a) Generalversammlung (GV) b) Vorstand (VS) c) Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK)

5.2 Generalversammlung: Die ordentliche GV findet jährlich Ende November statt. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Vereines, genehmigt allfällige Verträge mit anderen Organisationen, nimmt die Rechnung ab und setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. Sie wählt den Vorstand und die GRPK. Die ausserordentliche GV kann auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Sie hat die gleichen Kompetenzen wie die ordentliche GV. Die schriftliche Einladung zur GV mit der Traktandenliste erfolgt bis 20 Tage vor der GV. Anträge sind bis 10 Tage vor der GV einzureichen.

5.3 Vorstand: der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der GV. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und wenigstes einem weiteren Mitglied. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

5.4 Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission: Die GRPK besteht aus zwei Mitgliedern. Sie hat jederzeit Einsicht in die gesamte Geschäftsführung des Vereins.

5.5 Der Vorstand kann eine oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für die Organisation und Verwaltung der Vereinsaktivitäten und allfällig weitere Aufgaben anstellen.

 

Art. 6, Finanzen

6.1 5% von den Einnahmen jeder Produktion fliessen in die Vereinskasse (Material, Administration).

6.2 Haftung: für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 7, Auflösung

6. Der "Verein Haas&Mann“ kann sich mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder auflösen.

6.2 Gleichzeitig muss mit dem Auflösungsbeschluss über eine Nachfolgeorganisation befunden werden. Diese wird durch die relative Mehrheit der Stimmenden bestimmt. Das gesamte Vereinsvermögen fällt dieser Nachfolgeorganisation zu. Wird keine solche bestimmt obliegt es der Generalversammlung über dessen Verwendung zu bestimmen.

 

Albligen, 1.8.2015

Die Präsidentin